|
|
| |
|
|
Tipps zu Ihrem Recht
Freie Wahl der Werkstatt
Sie haben als geschädigter Verkehrsteilnehmer das Recht auf freie Wahl einer Reparaturwerkstatt.
Es ist den Versicherungen nicht erlaubt Ihnen eine Werkstatt vorzuschreiben.
Bei der Auswahl der Werkstatt achten Sie bitte darauf das es eine Fachwerkstatt ist, denn nur die kann
eine verkehrs- sichere und einwandfreie Reparatur garantieren.
Feststellung der Schadenshöhe
Es Ihnen freigestellt einen unabhängigen Sachverständigen zur Beweissicherung und zur Fest- stellung des
Schadens zu rate zu ziehen. Der Sachverständige wird Schadenshöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert,
Restwert, und Reparaturdauer festlegen. (Dies gilt nicht bei sogenannten Bagatellschäden bis 750 €).
Das erstellte Gutachten gilt auch als Abrechnungsgrundlage mit der gegnerischen Versicherung.
Die Kosten für das Gutachten muss die gegnerische Versicherung grundsätzlich übernehmen.
Recht auf einen Anwalt
Um unnötige Komplikationen zu vermeiden schalten Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.
Auch dieser muss die gegnerische Versicherung bezahlen.
Recht bei Totalschaden
Im Falle eines Totalschadens (d.h. wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert über- steigen) können
Sie Ihr Fahrzeug trotzdem reparieren lassen wenn die Reparaturkosten max. 130% des Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren so stehen Ihnen die Wiederbeschaffungskosten minus Restwert zu.
Ein Angebot der Versicherung müssen Sie nur dann beachten wenn es zumutbar ist.
Mietwagen, Nutzungsausfall
Für die Dauer der Reparatur oder zum Kauf eines anderen Fahrzeugs steht Ihnen ein Ersatzfahrzeug zu.
Alternativ können Sie bei Nichtinanspruchnahme des Mietwagens eine Nutzungsausfallent- schädigung geltend machen
(Tipp: Preise Vergleichen). Die Versicherungen haben feste Vergütungslisten für Mietwagen.
Abtrittserklärung
Zur Ihrer Entlastung können Sie mit einer Kostenübernahmeerklärung und Abtrittserklärung die anfallenden Kosten direkt
an die gegnerische Versicherung abtreten. Vorteil: Es ist keine Vorfinanzierung nötig.
Kaskoschaden
Die Punkte 1-6 gelten nicht bei einem selbstverschuldeten Unfall. Bei einem Kaskoschaden hat Ihre Versicherung das
Recht auf die Aussendung eines von Ihr bestimmten Sachverständigen. Dies ist mit Ihrer Versicherung abzuklären.
Guter Rat kostet Sie nichts
Bei einem unverschuldeten Unfall ziehen Sie zu Ihrer Sicherheit auf jeden Fall einen Sachverständigen und ein Rechtsanwalt zu rate.
|
|
|
|
|
|