1. Geltung der Bedingungen
Die Erstellung des Gutachtens vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erfolgt ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur
Vertragsinhalt, wenn sie der Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt.
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2. Auftragserteilung
Der Auftrag zur Erstellung des Gutachtens ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich,
telefonisch oder über andere Telekommunikationstechniken aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge gelten als verbindlich.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens erforderlichen Unterlagen und Auskünfte
unentgeltlich und ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat insbesondere das Schadensausmaß und
den Schadenumfang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadenaufnahme zu ermöglichen.
Alt- und Vorschäden sind vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Nachteile aus unrichtigen Angaben oder durch Verschweigen
von Tatsachen durch den Auftraggeber oder wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
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3. Gutachten- und Auftragsausführung
Gutachten werden vom Auftragsnehmer unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Der Auftragnehmer versichert, mit dem
Auftraggeber weder verwandt noch verschwägert zu sein, bzw. in wirtschaftlicher Abhängigkeit (z. B. durch Beteiligungen oder
Gesellschafteranteile) zu stehen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis kann der Sachverständige
nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die
Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber.
Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggeber die notwendigen und üblichen
Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuholen, Nachforschungen
anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es
hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggeber bedarf. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zwecke des Gutachtens
zeit- oder kosten- aufwändige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggeber einzuholen, sofern
dies nicht bereits im Auftrag vereinbart wurde. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt bei beteiligten Behörden,
Unternehmen und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen.
Falls erforderlich ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Voll- macht auszustellen. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung
der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Auftrags überlassenen Unterlagen
unaufgefordert wieder zurückzugeben.
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4. Gutachtenerstellung
Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstellen. Der Auftraggeber erhält, sofern nicht anders vereinbart,
das Gutachten in Kopie, das Original mit Original-Lichtbildsatz und Kalkulation wird mit gleicher Post an die zuständige
Versicherung gesendet. Ein weiteres Duplikat und der Lichtbild- Negativsatz bzw. die Bilddateien verbleiben beim Auftragnehmer.
Original-Dateien verbleiben grund- sätzlich beim Auftragnehmer und werden weder an den Auftraggeber noch an Dritte weitergeleitet.
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5. Gutachtenversand
Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers an Dritte (Versicherung) erfolgt auf Risiko des Auftraggeber.
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6. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug
Das Sachverständigenhonorar ist bei Abholung des Gutachtens im Büro des Sachverständigen unmittelbar fällig. Ausnahme stellt eine
Abtrittserklärung an die zuständige Versicherung dar. Ein Versand der Gutachten erfolgt nur gegen Nachnahme. Bei allen Zahlungen
ist die Gutachten-/ Rechnungsnummer anzugeben. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren
eingeleitet bzw. Klage erhoben werden.
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7. Sachverständigenhonorar
Das Sachverständigenhonorar berechnet sich bei Schadengutachten auf Grundlage der Schadenhöhe und setzt sich aus einem Grundhonorar und
Nebenkosten zusammen. Als Schadenhöhe sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten netto zzgl. einer Wertminderung maßgebend.
Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert brutto des Fahrzeugs unmittelbar vor dem Schadenereignis die Berechnungsgrundlage.
Bei vereinbarter Abrechnung auf Stundenbasis wird ein Verrechnungssatz gemäß der im Sachverständigenbüro aushängenden Honorartabelle verrechnet.
Sämtliche aufgeführten Euro-Beträge verstehen sich immer zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
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8. Rechnungsprüfungsberichte / Nachbesichtigung
Rechnungsprüfungsberichte und Nachbesichtigungen gelten grundsätzlich als neue Aufträge und werden mit 25% des sich aus der Honorartabelle
ergebenen Grundhonorars zzgl. Nebenkosten abgerechnet.
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9. Stornierung
Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag nur aus wichtigem Grund in schriftlicher Form kündigen. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber
zur Kündigung berechtigen, sind u. a. der Entzug der Anerkennung durch den Verband oder ein Verstoß gegen die Pflichten des Sachverständigen zur
objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstellung.
Wichtige Gründe, die den Auftragnehmer (Sachverständigen) zur Kündigung berechtigen, sind u.a. die Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des
Auftraggeber oder der Versuch der unzulässigen Einwirkung seitens des Auftraggeber auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen
kann; des Weiteren wenn der Auftraggeber in Schuldnerverzug und/oder in Vermögens- verfall gerät und wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme
feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.
Auftragsstornierungen bis zum Beginn der Begutachtung sind schriftlich, per Telefax oder Email mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit
einer Arbeitsstunde gemäß Büroindex des Sachverständigen zzgl. Mehrwertsteuer berechnet, sofern der Auftraggeber den Nachweis nicht führt, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
Bei einer Auftragsstornierung nach dem Begutachtungsbeginn werden die gesamten Gutachten- gebühren fällig.
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10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes
Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinaus gehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen.
Dies gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung werden dadurch nicht berührt.
Schadenersatzansprüche, die nicht der verkürzten Verjährungsfrist nach BGB unterliegen, verjähren nach 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem
Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber. Sofern innerhalb eines Monats nach Empfang der Expertise keine Nachbesserung verlangt wird, ist eine Haftung
dann ausgeschlossen, wenn es sich um offensichtliche Mängel handelt oder der Auftraggeber ein Unternehmer war.
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11. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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12. Gerichtsstand
Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen so ist der Hauptsitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand. Wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt ebenfalls der Hauptsitz des Auftragnehmer als Gerichtsstand.
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13. Salvatorische Klausel, Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird
hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Be- stimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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